Vereinssatzung

Narrenzunft Paradiesvögel Grunholz e.V. 1993

1.

Der Verein führt den Namen „Narrenzunft Paradiesvögel Grunholz e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburgs eingetragen. Er hat seinen Sitz in 79725 Laufenburg – Grunholz, Landkreis Waldshut und wurde am 11.11.1993 gegründet.

2.

Die Paradiesvögel Grunholz e.V. fördern und pflegen das fasnächtliche Brauchtum durch die Teilnahme an Umzügen, und weiteren fasnächtlichen Veranstaltungen.

(Bunte Abende, Guggenmusiktreffen, Nachtumzüge, Regionale sowie Überregionale Umzugsteilnahmen, wie Hochrheinnarrentreffen, Schwäbisch – Allemanische Treffen, Narrentreffen in der Schweiz, sowie gegenseitige Besuche zur Fasnacht in Le Croisic/F.

2a.

Die „Narrenzunft Paradiesvögel Grunholz e.V.“ verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2b.

Die Paradiesvögel Grunholz e.V. unternehmen während des ganzen Jahres Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen des „Jugendteam Paradiesvögel“ und mit dem ganzen Verein.

2c.

Die Paradiesvögel Grunholz e.V. haben ein Jugendteam, dessen Leiter Mitglied des Vorstandes ist ( Zunft-Jugendleiter). Das Jugendteam ist für Kinder und Jugendliche von 13 bis 18 Jahren. Das Jugendteam kann selbstständige Aktivitäten aller Art im Rahmen der Satzung unternehmen. Das Jugendteam wählt alle 2 Jahre ihren Vertreter.

3.

Die „Narrenzunft Paradiesvögel Grunholz e.V.“ setzt sich zusammen aus:

a. dem Zunftrat (Vorstand)

b. den Mitgliedern der Zunft

c. den Ehrenmitgliedern

d. den Passivmitgliedern

e. den Beisitzern

Zu a.

Der Zunftrat (Vorstand) setzt sich wie folgt zusammen und wird durch geheime Wahl gebildet:

1. Ein Zunftmeister oder Zwei gleichberechtige Zunftmeister

2. Vize-Zunftmeister

3. Schatzmeister

4. Zunftschreiber

5. Zunft-Umzugschef

6. Zunft-Festmeister

7. Zunft-Jugendleiter

8. den Beisitzern

Der Zunftrat (Vorstand) führt die vereinsinternen Geschäfte während der Fasnachtszeit und im Verlauf des ganzen Jahres. Er ist der Jahreshauptversammlung gegenüber für seine Tätigkeit verantwortlich.

Zu b.

Mitglieder der Zunft können weiblich und männlichen Geschlechts sein, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

Zu c.

Ehrenmitglieder könne solche Mitglieder der Zunft werden, die die Zunft durch besondere Verdienste oder durch langjährige aktive Mitgliedschaft gefördert haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied beschliesst die ganze Zunft mit einer einfachen Mehrheit der Stimmen aller Zunftratsmitglieder.

Zu d.

Passivmitglieder unterstützen den Verein durch ihren Jahresbeitrag. Sie haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

4.

Die Aufnahme in den Zunft kann jederzeit schriftlich beim Zunftrat (Vorstand) angezeigt werden. Die Probezeit läuft vom 1.Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres. Während der Probezeit hat der/die Antragssteller/in Gelegenheit, alle Aktivitäten der Zunft mitzumachen. An der Herbstversammlung wird durch die anwesenden volljährigen Zunftmitglieder, durch geheime Abstimmung, mit 2/3 Mehrheit eine allfällige Aufnahme beschlossen. Das Probejahr ist Beitragsfrei.

5.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben erhebt die Zunft im 1.Quartal des jeweiligen Jahres einen von der Hauptversammlung festgelegten Jahresbeitrag.

6.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a. durch Tod

b. durch freiwilligen Austritt mit schriftlicher Anzeige zum Jahresende

c. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

d. durch Ausschluss durch die Zunftmitglieder (einfache Mehrheit)

7.

Die aktiven Organe der „Narrenzunft Paradiesvögel Grunholz e.V.“ sind:

1. der Zunftrat (Vorstand)

2. die Jahreshauptversammlung

8.

Die Jahreshauptversammlung wird vom Zunftrat eingeladen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Mitteilung oder per email und durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Stadt Laufenburg (Baden). Die Jahreshauptversammlung findet im ersten halben Jahr des laufenden Jahres statt.

Aufgaben der Jahreshauptversammlung:

1. Entgegennahme der Berichte der Zunftmeister, Zunftschreiber, Schatzmeister und der Kassenprüfer.

2.Entlastung des Zunftrats

3. Wahlen, sofern sie erforderlich sind

4. Festsetzung des Jahresbeitrages, sofern dieser geändert werden soll

5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

6. Wünsche und Anträge

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist von dem/den Zunftmeister/n und in Verbindung mit dem Vize-Zunftmeister einzuberufen, wenn es das Interesse der Narrenzunft erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt. Für eine ausserordentliche Mitgliederversammlung beträgt die Einladungsfrist 8 Tage, die Einladung erfolgt schriftlich oder per email.

Beschlüsse gelten als angenommen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich dafür ausspricht.

Über die Jahreshauptversammlung oder eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in welchem alle Beschlüsse und Entscheidungen festgehalten sind. Das Protokoll wird vom Zunftschreiber gefertigt und von diesem und einem Zunftmeister unterzeichnet.

Die Verlesung des Protokolls ist ein unabdingbarer Tagesordnungspunkt der jeweils nächsten Jahreshauptversammlung im Bereich des Zunftschreibers.

Beschlüsse über Satzungsänderungen der „Narrenzunft Paradiesvögel Grunholz e.V.“ bedürfen grundsätzlich einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

9.

Aus den Mitgliedern der Narrenzunft wird der zu bildende Zunftrat (Vorstand) gewählt und zwar für zwei Jahre. Alle nach einer Amtszeit von zwei Jahren Ausscheidende sind wieder wählbar.

10.

Der Vorstand (Zunftrat) im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu zwei gleichberechtigten Zunftmeistern und dem Vize-Zunftmeister.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln Vertretungsberechtigt. In Innenverhältnis gilt jedoch, dass der Vize-Zunftmeister nur tätig werden darf, wenn die beiden Zunftmeister verhindert sind.

Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften von mehr als 1000.-DM / 800.– EURO die Zustimmung des ganzen Vorstandes (Zunftrates) einzuholen ist.

Der Schatzmeister führt die gesamten Kassengeschäfte.

Der Zunftschreiber führt den Schriftverkehr, das Pressewesen das Protokollbuch und das Zeitungs- und Fotoarchiv.

Der Zunft-Umzugschef ist verantwortlich für den Ablauf der jeweils stattfindenden Umzüge. Der Vize-Zunftmeister ist gleichzeitig auch Zunft-Umzugschef.

Der/die Zunft-Festmeister ist verantwortlich für Wanderungen, Sommerfeste und dergleichen. (Dieses Amt kann von bis zu 3 Personen geführt werden)

Der Zunft-Jugendleiter vertritt die Jugend im Zunftrat.

Alle Vorstandsmitglieder pflegen das Brauchtum und fördern die Geselligkeit innerhalb der Zunft.

11.

Der Zunftrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei allen Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes besagt.

12.

Jedes Mitglied ist bei Veranstaltungen (Umzüge, Feste, Ausflüge, Wanderungen, Reisen etc.) für sich und sein Tun selbst verantwortlich. Für Minderjährige haften die Eltern oder deren gesetzliche Vertreter. Der Zunftrat (Vorstand) ist für alle Zunfttätigkeiten in der Öffentlichkeit sowie den Behörden gegenüber selbst verantwortlich.

13.

Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten 2 Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

14.

Das Häs und die Holzmaske der „Narrenzunft Paradiesvögel Grunholz e. V.“ verbleibt während der Mitgliedschaft im Besitz des Mitgliedes. Bei Austritt kann es für einen angemessenen Betrag in den Besitz des Vereins übergehen.

Das Häs, welches die Mitglieder selber anfertigen, muss nach der Aufnahme in die Zunft zur nächst folgenden Fasnacht vollständig fertiggestellt sein.

Das Häs der „Narrenzunft Paradiesvögel Grunholz e.V.“ darf nur im Sinne der Zunft und der Satzung getragen werden. Es darf von den Mitgliedern nicht zu privaten Zwecken verwendet oder an Dritte verliehen werden.

Ein Hästräger darf durch Auftreten und Äusserungen in der Öffentlichkeit den Verein nicht schädigen oder verunglimpfen.

15.

Die Auflösung des Vereins „Narrenzunft Paradiesvögel Grunholz e.V.“ kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie kann nicht erfolgen, solange noch vier Mitglieder für die Erhaltung des Vereins stimmen.

Im Falle einer Auflösung wählt die ausserordentliche Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

Das nach der Liquidation verbleibende Vermögen ist dem Rechtsnachfolger des Vereins mit der Verpflichtung zu übertragen, es nur für die Satzungsmässigen Aufgaben im Bereich der Stadt Laufenburg, Stadtteil Grunholz, zu verwenden. Ist kein Rechtsnachfolger vorhanden, so wird das Vermögen für soziale Zwecke verwendet.

Die Übertragung an eine andere, die Pflege der Tradition heimatlich fasnächtlicher Sitten und Bräuche betreibende Organisation setzt voraus, dass es sich um ein steuerlich ausschliesslich und unmittelbar gemeinnütziges Rechtssubjekt im Sinne der diesbezügliche geltenden Steuergesetze in Verbindung mit der dazu ergangenen Gemeinnützigkeitsverordnung handelt und damit die Auflage verbunden wird, das Vermögen zu steuerlich begünstigten Zwecken im Sinne jener Bestimmungen zu verwenden.

Jeglicher Beschluss über die Verwendung des Vermögens im Falle einer Auflösung wird ausdrücklich von der Zustimmung des am Sitz des Vereins örtlich zuständigen Finanzamtes abhängig gemacht und darf erst nach Einholung dieser Zustimmung vollzogen werden.

16.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An der Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen so das eine dem Sinn und Zweck der Satzung entsprechende wirksame treten.

17.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Laufenburg, den 03.03.2024